OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2019
13 UF 138/19
Normen:
FamFG § 49 Abs. 1; FamFG § 157 Abs. 3; BGB §§ 1666 f.;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 37/19

Vorläufige Übertragung der alleinigen elterlichen SorgeUnvollständigkeit oder Unsicherheit der Tatsachengrundlage in einem EilverfahrenReine Vermutung ohne konkreten Anhaltspunkt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 13 UF 138/19

DRsp Nr. 2019/13673

Vorläufige Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge Unvollständigkeit oder Unsicherheit der Tatsachengrundlage in einem Eilverfahren Reine Vermutung ohne konkreten Anhaltspunkt

1. Die Unvollständigkeit oder die Unsicherheit der Tatsachengrundlage kann nur dann zur Beanstandung einer einstweiligen Anordnung führen, wenn so wenige oder so vage Anhaltspunkte ersichtlich sind oder wenn die Erkenntnisquellen so unzuverlässig sind, dass selbst eine Folgenabschätzung auf dieser Grundlage nicht möglich ist und ein Grundrechtseingriff deshalb nicht gerechtfertigt werden kann. 2. Handelt es sich um reines Vermuten ohne jeden tatsächlichen, konkreten Anhaltspunkt, kann eingewendet werden, es hätten bereits mehr oder bessere Möglichkeiten zum Erkenntnisgewinn und zur Zuverlässigkeitsprüfung ausgeschöpft werden können.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 17. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 49 Abs. 1; FamFG § 157 Abs. 3; BGB §§ 1666 f.;

Gründe: