OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2009
10 WF 208/09
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 49 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 78
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 488/09

Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 10 WF 208/09

DRsp Nr. 2010/9317

Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter im Wege einstweiliger Anordnung

Bietet die Mutter die bessere Gewähr dafür, dass die Rückführung zweier verhaltensauffälliger und stark gestörter Kinder aus der Heimbringung in der gebotenen behutsamen Weise erfolgen kann, so ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge auf sie allein zu übertragen.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Se... und S... K... wird vorläufig der Antragsgegnerin übertragen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin und der Antrag des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 49 Abs. 1;

Gründe: