OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.09.2022
20 UF 105/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2023, 106
MDR 2023, 108
NJW-RR 2023, 11
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1253/21

Vorläufige UmgangsregelungHauptsacheentscheidung ohne Einleitung eines HauptsacheverfahrensNicht abgeschlossenes Anordnungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2022 - Aktenzeichen 20 UF 105/22

DRsp Nr. 2022/16566

Vorläufige Umgangsregelung Hauptsacheentscheidung ohne Einleitung eines Hauptsacheverfahrens Nicht abgeschlossenes Anordnungsverfahren

Hat das Familiengericht im ersten Rechtszug eine Hauptsacheentscheidung getroffen, ohne ein Hauptsacheverfahren eingeleitet zu haben, und das einstweilige Anordnungsverfahren nicht abgeschlossen, hat es in der Sache nicht entschieden, weshalb der erstinstanzliche Beschluss gemäß § 69 Abs. 1 Satz FamFG aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zurückverweisen ist. In einem solchen Fall kann das Oberlandesgericht gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden. § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG ist nicht anwendbar. Auch lägen die Voraussetzungen nicht vor, da die Aufhebung und Zurückverweisung keine Sachentscheidung im Sinne der Vorschrift darstellen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal (2 F 1253/21) vom 19.07.2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bruchsal zurückverwiesen.

2.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Übrigen wird dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FamFG §§ ff.;