I.
Mit Beschluß vom 11.4.2000 ordnete das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach dem Unterbringungegesetz bis längstens 22.5.2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.5.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 30.5.2000, mit der er mangelnde Sachverhaltsaufklärung rügt.
II.
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