BayObLG - Beschluß vom 05.07.2000
3Z BR 179/00
Normen:
UnterbrG Art. 9 ; FGG § 70h;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 347
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2706/00
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 182/99

Vorläufige Unterbringung wegen Vermüllung des Grundstücks

BayObLG, Beschluß vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 179/00

DRsp Nr. 2000/6583

Vorläufige Unterbringung wegen Vermüllung des Grundstücks

»Die vorläufige Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz kann gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene durch das Ansammeln von Abfall eine Vermüllung des von ihm bewohnten Grundstücks herbeiführt, daraus erhebliche Gefahren insbesondere für Bewohner und Nachbarn drohen und eine Sanierung des Grundstücks ohne die Unterbringung nicht erfolgen kann.«

Normenkette:

UnterbrG Art. 9 ; FGG § 70h;

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 11.4.2000 ordnete das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach dem Unterbringungegesetz bis längstens 22.5.2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.5.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 30.5.2000, mit der er mangelnde Sachverhaltsaufklärung rügt.

II.