OLG Köln - Beschluss vom 11.09.2009
4 WF 128/09
Normen:
BGB § 1361a;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 470
NJW-RR 2010, 150
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 70/09

Vorläufige Zuweisung des als Familienfahrzeug genutzten Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 4 WF 128/09

DRsp Nr. 2010/414

Vorläufige Zuweisung des als Familienfahrzeug genutzten Pkw

1. Unabhängig von der Frage, ob das vor der Trennung als Familienfahrzeug genutzte Kfz als "Hausrat" i.S. des § 1361a BGB anzusehen ist, wäre über den gemäß dieser Vorschrift gestellten Antrag nach Billigkeit über die vorläufige Zuweisung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Pkw zu entscheiden. 2. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist insbesondere darauf abzustellen, wer den Gegenstand dringender benötigt, wobei der beruflichen Nutzung jedenfalls dann Vorrang zu gewähren ist, wenn die Nutzung als Familienfahrzeug nicht zwingend geboten erscheint, zumal wenn dem kinderbetreuenden Elternteil noch ein Fahrzeug Dritter zumindest zeitweise, wenn auch möglicherweise gegen Entgelt, zu Verfügung gestellt wird.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 12.06.2009 - 11 F 70/09 -, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361a;

Gründe: