KG - Beschluss vom 24.03.2021
3 UF 1122/20
Normen:
BGB § 1591; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1600d Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 144 F 9900/20

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht betr. die Abstammung eines in einer gleichgeschlechtlichen Ehe geborenen Kindes

KG, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 3 UF 1122/20

DRsp Nr. 2021/5243

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht betr. die Abstammung eines in einer gleichgeschlechtlichen Ehe geborenen Kindes

Der Senat hält es für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass ein Kind, das nach einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung im Sinne des § 1600d Abs. 4 BGB von einer in gleichgeschlechtlicher Ehe lebenden Mutter geboren wird, kraft Gesetzes nur einen rechtlichen Elternteil hat.

Das Verfahren wird ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1592 Nr. 1 BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit ein Kind, das nach einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung im Sinne des §1600d Abs. 4 BGB von einer in gleichgeschlechtlicher Ehe lebenden Mutter geboren wird, kraft Gesetzes nur einen rechtlichen Elternteil hat.

Normenkette:

BGB § 1591; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1600d Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft die Feststellung der Elternschaft zwischen der Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Kind) und der Beteiligten zu 3.