Die Vorlage an das Oberlandesgericht ist gemäß §§ 65 a, 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGG zulässig. Die Voraussetzungen für eine Vorlage sind gegeben, da der Betroffene seinen Wohnsitz endgültig aus dem Bezirk des Amtsgerichts Euskirchen in den Bezirk des Amtsgerichts Köln verlegt hat und das Amtsgericht Köln derzeit nicht zur Übernahme bereit ist. Der Betroffene hat einer Abgabe an das Amtsgericht Köln zugestimmt. Auch die beiden Betreuer haben einer Abgabe an das Amtsgericht Köln nicht widersprochen. Das Amtsgericht Köln kann die Übernahme nicht deshalb verweigern, weil es zur Übernahme durch den Rechtspfleger und nicht den Richter des Amtsgerichts Euskirchen ersucht worden ist.
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