BayObLG - Beschluß vom 20.02.1998
1Z BR 15/98
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 § 2 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1305
Vorinstanzen:
BayStMdJ 3465 E-I-40/96,

Vorlage eines ein Scheidungsurteil aufhebenden rechtskräftigen Beschlusses im gerichtlichen Verfahren

BayObLG, Beschluß vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 15/98

DRsp Nr. 1998/6697

Vorlage eines ein Scheidungsurteil aufhebenden rechtskräftigen Beschlusses im gerichtlichen Verfahren

»1. Wird im gerichtlichen Verfahren ein das Scheidungsurteil aufhebender rechtskräftiger Beschluß vorgelegt, ist die Grundlage für die Anerkennung des Scheidungsurteils entfallen.2. Fehlende Einlassung bei gefälschter Einverständniserklärung.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 § 2 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren ist russische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist Deutscher. Sie haben am 1.7.1983 vor dem Standesamt Krasnogorsk, Moskau, die Ehe geschlossen. Seit 1994 leben die Eheleute getrennt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemannes befindet sich in Bayern. Am 11.9.1995 stellte die Ehefrau im Hinblick auf ihren derzeitigen Wohnsitz beim Amtsgericht Pinneberg Antrag auf Ehescheidung. Mit Beschluß vom 13.3.1996 wurde das Scheidungsverfahren an das Amtsgericht Memmingen verwiesen. Das Verfahren ist derzeit ausgesetzt.

Ein an das Volksgericht Tuchinsk, Moskau (Russische Föderation), gerichteter Scheidungsantrag des Ehemannes vom 3.2.1995 wurde der Ehefrau zugestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Volksgerichts Tuchinsk vom 7.3.1996 wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts abgelehnt.