EuGH - Beschluss vom 22.06.2016
C-173/16
Normen:
VO (EG) Nr. 2201/2003 Art. 16 Abs. 1 Buchst. a); Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Fehlen eines vernünftigen Zweifels - Gerichtliche Zuständigkeit in Ehesachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 16 Abs. 1 Buchst. a - Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Gericht angerufen ist - Begriff Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde

EuGH, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen C-173/16

DRsp Nr. 2019/1797

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Fehlen eines vernünftigen Zweifels – Gerichtliche Zuständigkeit in Ehesachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 16 Abs. 1 Buchst. a – Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Gericht angerufen ist – Begriff ‚Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde‘

Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass der „Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde“, im Sinne dieser Vorschrift der Zeitpunkt ist, zu dem die Einreichung bei dem betreffenden Gericht erfolgt, auch wenn durch die Einreichung als solche nicht sofort das Verfahren nach nationalem Recht eingeleitet wird.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 2201/2003 Art. 16 Abs. 1 Buchst. a); Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99;