Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass der „Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde“, im Sinne dieser Vorschrift der Zeitpunkt ist, zu dem die Einreichung bei dem betreffenden Gericht erfolgt, auch wenn durch die Einreichung als solche nicht sofort das Verfahren nach nationalem Recht eingeleitet wird.
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