EuGH - Beschluss vom 10.07.2019
C-530/18
Normen:
AEUV Art. 267; VerfO EuGH Art. 99; VO (EG) 2201/2003 Art. 15;
Fundstellen:
FamRB 2019, 434
FamRZ 2019, 2004
IPRax 2020, 556

Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung der Sache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann - Ausnahme von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes - Besondere Bindung zu einem anderen Mitgliedstaat - Gesichtspunkte, die die Bestimmung des Gerichts ermöglichen, das den Fall besser beurteilen kann - Vorliegen verschiedener Rechtsvorschriften - Wohl des Kindes

EuGH, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen C-530/18

DRsp Nr. 2019/15322

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 15 – Verweisung der Sache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann – Ausnahme von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes – Besondere Bindung zu einem anderen Mitgliedstaat – Gesichtspunkte, die die Bestimmung des Gerichts ermöglichen, das den Fall besser beurteilen kann – Vorliegen verschiedener Rechtsvorschriften – Wohl des Kindes

1. Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass er eine Ausnahme von der in Art. 8 dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeitsregel begründet, wonach die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Zeitpunkt der Anrufung der Gerichte bestimmt wird.