EuGH - Beschluss vom 14.06.2017
C-67/17
Normen:
VO (EU) 1215/2012 Art. 1 Abs. 2 Buchst. a); Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Anwendungsbereich - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - Eheliche Güterstände - Auflösung der Ehe - Teilung eines während der Ehe erworbenen Gegenstands

EuGH, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen C-67/17

DRsp Nr. 2019/1795

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a – Anwendungsbereich – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Eheliche Güterstände – Auflösung der Ehe – Teilung eines während der Ehe erworbenen Gegenstands

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der im Ausgangsfall, der – nach Ausspruch der Scheidung – die Teilung einer beweglichen Sache betrifft, die während der Ehe von Ehegatten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, ihren Wohnsitz jedoch in einem anderen Mitgliedstaat haben, erworben wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sondern unter die ehelichen Güterstände und damit unter die Ausnahmevorschrift von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a fällt.

Normenkette:

VO (EU) 1215/2012 Art. 1 Abs. 2 Buchst. a); Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99;