Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der im Ausgangsfall, der – nach Ausspruch der Scheidung – die Teilung einer beweglichen Sache betrifft, die während der Ehe von Ehegatten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, ihren Wohnsitz jedoch in einem anderen Mitgliedstaat haben, erworben wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sondern unter die ehelichen Güterstände und damit unter die Ausnahmevorschrift von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a fällt.
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