EuGH - Urteil vom 10.02.2022
C-522/20
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 18; VO (EG) 2201/2003 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
FamRB 2022, 129
FamRZ 2022, 509
IPRax 2022, 373
NJW 2022, 1363

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeit - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung - Art. 18 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich - Unterschiedliche Aufenthaltsdauererfordernisse im Hinblick auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts - Unterscheidung zwischen einem Gebietsansässigen, der Angehöriger des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts ist, und einem Gebietsansässigen, der nicht Angehöriger dieses Mitgliedstaat ist - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Fehlen

EuGH, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen C-522/20

DRsp Nr. 2022/3894

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gültigkeit – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung – Art. 18 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich – Unterschiedliche Aufenthaltsdauererfordernisse im Hinblick auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts – Unterscheidung zwischen einem Gebietsansässigen, der Angehöriger des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts ist, und einem Gebietsansässigen, der nicht Angehöriger dieses Mitgliedstaat ist – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Fehlen