EuGH - Urteil vom 04.10.2018
C-478/17
Fundstellen:
FamRB 2019, 55
FamRZ 2019, 53
NJW 2018, 3435

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann - Anwendungsbereich - Art. 19 - Rechtshängigkeit

EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen C-478/17

DRsp Nr. 2018/14715

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 15 – Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann – Anwendungsbereich – Art. 19 – Rechtshängigkeit

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die beiden angerufenen Gerichte nach Art. 12 bzw. 8 dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht anwendbar ist.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IQ und JP wegen u. a. der Ausübung der elterlichen Verantwortung für ihre drei gemeinsamen Kinder nach ihrer Scheidung.