EuGH - Urteil vom 19.04.2018
C-565/16
Normen:
VO (EG) Nr. 2201/2003 Art. 12 Abs. 3 Buchst. b);
Fundstellen:
IPRax 2019, 245

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem im Namen eines minderjährigen Kindes ein Antrag auf richterliche Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft gestellt wurde - Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Zuständigkeitsvereinbarung - Art. 12 Abs. 3 Buchst. b - Anerkennung der Zuständigkeit - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen C-565/16

DRsp Nr. 2018/7522

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem im Namen eines minderjährigen Kindes ein Antrag auf richterliche Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft gestellt wurde – Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Zuständigkeitsvereinbarung – Art. 12 Abs. 3 Buchst. b – Anerkennung der Zuständigkeit – Voraussetzungen

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Eltern eines minderjährigen Kindes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit diesem Kind in einem Mitgliedstaat haben, bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats im Namen dieses Kindes eine Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft beantragt haben, ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 dahin auszulegen, dass

in der gemeinsamen Antragstellung der Eltern des Kindes beim Gericht ihrer Wahl ihre eindeutige Anerkennung dieses Gerichts liegt;