EuGH - Urteil vom 08.06.2017
C-111/17 PPU
Normen:
VO (EG) 2201/2003 Art. 11 Abs. 1; Haager Übereinkommen v. 25.10.1980;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Internationale Kindesentführung - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 11 - Rückgabeantrag - Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings - Kind, das im Einklang mit dem Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts geboren wurde - Ständiger Aufenthalt des Kindes im Mitgliedstaat seiner Geburt während seiner ersten Lebensmonate - Entscheidung der Mutter, nicht in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaars befand

EuGH, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen C-111/17 PPU

DRsp Nr. 2019/1792

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Internationale Kindesentführung – Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 11 – Rückgabeantrag – Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings – Kind, das im Einklang mit dem Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts geboren wurde – Ständiger Aufenthalt des Kindes im Mitgliedstaat seiner Geburt während seiner ersten Lebensmonate – Entscheidung der Mutter, nicht in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaars befand