EuGH - Urteil vom 13.10.2016
C-294/15
Normen:
VO (EG) 2201/2003 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a); VO (EG) 2201/2003 Art. 3 Abs. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Sachlicher Anwendungsbereich - Von einem Dritten nach dem Tod eines der Ehegatten in Gang gesetztes Verfahren zur Ungültigerklärung einer Ehe - Art. 3 Abs. 1 - Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsmitgliedstaats des Antragstellers - Reichweite

EuGH, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen C-294/15

DRsp Nr. 2019/1794

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 1 Abs. 1 Buchst. a – Sachlicher Anwendungsbereich – Von einem Dritten nach dem Tod eines der Ehegatten in Gang gesetztes Verfahren zur Ungültigerklärung einer Ehe – Art. 3 Abs. 1 – Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsmitgliedstaats des ‚Antragstellers‘ – Reichweite

1. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass ein von einem Dritten nach dem Tod eines der Ehegatten in Gang gesetztes Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 fällt.