EuGH - Urteil vom 09.02.2017
C-283/16
Normen:
VO (EG) 4/2009 Art. 41 Abs. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen - Vollstreckung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat - Antragstellung unmittelbar bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats - Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Zentrale Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu beteiligen ist

EuGH, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen C-283/16

DRsp Nr. 2019/1793

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Art. 41 Abs. 1 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen – Vollstreckung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat – Antragstellung unmittelbar bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats – Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Zentrale Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu beteiligen ist

1. Die Bestimmungen von Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen und insbesondere ihr Art. 41 Abs. 1 sind dahin auszulegen, dass ein Unterhaltsberechtigter, der in einem Mitgliedstaat einen Titel erwirkt hat und dessen Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat begehrt, seinen Antrag unmittelbar bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats, etwa einem Fachgericht, stellen und nicht verpflichtet werden kann, seinen Antrag über die Zentrale Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats einzureichen.