Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur Fälle betrifft, in denen das anzuwendende ausländische Recht gar keine Form einer Ehescheidung vorsieht.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JE und KF über die Bestimmung des auf ihre Ehescheidung anzuwendenden Rechts.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|