EuGH - Urteil vom 16.07.2020
C-249/19
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EU) 1259/2010 Art. 10;
Fundstellen:
FamRB 2021, 48
FamRZ 2020, 1464
IPRax 2021, 174

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 - Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts - Einheitliche Vorschriften - Art. 10 - Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts

EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen C-249/19

DRsp Nr. 2020/11187

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 – Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts – Einheitliche Vorschriften – Art. 10 – Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts

Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur Fälle betrifft, in denen das anzuwendende ausländische Recht gar keine Form einer Ehescheidung vorsieht.

Normenkette:

AEUV Art. 267; VO (EU) 1259/2010 Art. 10;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JE und KF über die Bestimmung des auf ihre Ehescheidung anzuwendenden Rechts.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003