EuGH - Beschluss vom 12.05.2016
C-281/15
Normen:
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2; Verordnung (EU) Nr. 1259/2010;

Vorlage zur VorabentscheidungJustizielle Zusammenarbeit in ZivilsachenAnwendungsbereichAnerkennung einer Privatscheidung, die von einer geistlichen Stelle in einem Drittstaat ausgesprochen wurdeOffensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

EuGH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen C-281/15

DRsp Nr. 2018/4284

Vorlage zur VorabentscheidungJustizielle Zusammenarbeit in ZivilsachenAnwendungsbereichAnerkennung einer Privatscheidung, die von einer geistlichen Stelle in einem Drittstaat ausgesprochen wurdeOffensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Juni 2015 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

Normenkette:

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2; Verordnung (EU) Nr. 1259/2010;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).

Es ergeht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Anerkennung einer durch eine geistliche Stelle in einem Drittstaat getroffenen Entscheidung in Ehesachen, an dem Frau Soha Sahyouni und Herr Raja Mamisch beteiligt sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1259/2010 gilt sie „für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen“.

Art. 8 der Verordnung Nr. 1259/2010 sieht vor: