EuGH - Urteil vom 20.12.2017
C-372/16
Normen:
VO (EU) Nr. 1259/2010 Art. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 91
FamRZ 2018, 169
FuR 2018, 204
IPRax 2018, 261
NJW 2018, 447

Vorlage zur VorabentscheidungRaum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden RechtsAnerkennung einer von einem geistlichen Gericht eines Drittstaats ausgesprochenen PrivatscheidungAnwendungsbereich der Verordnung

EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen C-372/16

DRsp Nr. 2018/661

Vorlage zur VorabentscheidungRaum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden RechtsAnerkennung einer von einem geistlichen Gericht eines Drittstaats ausgesprochenen PrivatscheidungAnwendungsbereich der Verordnung

Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ist dahin auszulegen, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung wie die im Ausgangsverfahren streitige nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Normenkette:

VO (EU) Nr. 1259/2010 Art. 1;

Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung der Art. 1 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Soha Sahyouni und Herrn Raja Mamisch über die Anerkennung einer von einer religiösen Instanz in einem Drittstaat ausgesprochenen Ehescheidung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1259/2010