EuGH - Urteil vom 20.12.2017
C-467/16
Normen:
Lugano-II-Übereinkommen Art. 27; Lugano-II-Übereinkommen Art. 30;
Fundstellen:
EuZW 2018, 136
FamRB 2018, 57
FamRZ 2018, 286
NJW 2018, 531

Vorlage zur VorabentscheidungRaum der Freiheit, der Sicherheit und des RechtsJustizielle Zusammenarbeit in ZivilsachenGerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen RechtshängigkeitBegriff GerichtSchlichtungsbehörde nach Schweizer Recht, die für das jedem Erkenntnisverfahren vorangehende Schlichtungsverfahren zuständig ist

EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen C-467/16

DRsp Nr. 2018/664

Vorlage zur VorabentscheidungRaum der Freiheit, der Sicherheit und des RechtsJustizielle Zusammenarbeit in ZivilsachenGerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen RechtshängigkeitBegriff ‚Gericht‘Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht, die für das jedem Erkenntnisverfahren vorangehende Schlichtungsverfahren zuständig ist

Die Art. 27 und 30 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss des Rates 2009/430/EG vom 27. November 2008 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass bei Rechtshängigkeit ein „Gericht“ zu dem Zeitpunkt als angerufen gilt, zu dem ein obligatorisches Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht eingeleitet worden ist.

Normenkette:

Lugano-II-Übereinkommen Art. 27; Lugano-II-Übereinkommen Art. 30;