AG Fürth, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 1360/08
OLG Nürnberg, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 534/09
Vorliegen des Willens der Parteien zum Stellen des Unterhaltsanspruchs völlig auf eine vertragliche Grundlage bei einer Scheidung im frühen Lebensalter; Abänderung eines in einer Unterhaltsvereinbarung geregelten nachehelichen Unterhalts
BGH, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen XII ZR 173/09
DRsp Nr. 2012/6197
Vorliegen des Willens der Parteien zum Stellen des Unterhaltsanspruchs völlig auf eine vertragliche Grundlage bei einer Scheidung im frühen Lebensalter; Abänderung eines in einer Unterhaltsvereinbarung geregelten nachehelichen Unterhalts
a) Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, kann nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674; Senatsbeschluss vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985, 367, 368 und BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875). Gegen einen solchen Willen spricht in der Regel eine Scheidung in frühem Lebensalter und die deshalb nicht auszuschließende Möglichkeit einer erneuten Eheschließung.b) § 36 Nr. 1 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111). Das gilt unabhängig davon, ob der Titel vor oder nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 1986 zustande gekommen ist.
Tenor
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