OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2014
16 E 117/14
Normen:
BGB § 1618 S. 4; NÄG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2929/13

Vorliegen eine wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 16 E 117/14

DRsp Nr. 2014/17216

Vorliegen eine wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens

Ein wichtiger Grund zur öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen liegt vor, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Dies erfordert, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Januar 2014 geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E. X. aus C. beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4; NÄG § 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).