BGH - Beschluss vom 28.02.2018
XII ZR 87/17
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2018, 231
FamRZ 2018, 839
FuR 2018, 425
MDR 2018, 615
MDR 2018, 649
NJW-RR 2018, 451
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 263/16
OLG Koblenz, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 218/17

Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit oder einer Familiensache; Rechtfertigung einer Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges durch den Meistbegünstigungsgrundsatz

BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen XII ZR 87/17

DRsp Nr. 2018/4395

Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit oder einer Familiensache; Rechtfertigung einer Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges durch den Meistbegünstigungsgrundsatz

a) Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281).b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2017 wird auf seine Kosten verworfen.

Wert: 100.000 €

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.