BGH - Beschluss vom 27.01.2016
XII ZB 213/14
Normen:
BGB § 1587b Abs. 5; VersAusglG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 620
FuR 2016, 341
MDR 2016, 394
NJW-RR 2016, 326
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 438/11
OLG Koblenz, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 281/13

Vorliegen einer die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung begründenden Wertänderung

BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen XII ZB 213/14

DRsp Nr. 2016/3485

Vorliegen einer die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung begründenden Wertänderung

BGB § 1587 b Abs. 5 Dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitens des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, kann keine die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung begründende Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG darstellen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 2014 aufgehoben.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 8. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin auferlegt.

Wert: 8.874 €

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 5; VersAusglG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.

Die beteiligten früheren Ehegatten (im Folgenden: Ehefrau und Ehemann) streiten über die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.