BGH - Beschluss vom 25.07.2012
XII ZB 526/11
Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280; FamFG § 293 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 276
FamRZ 2012, 1633
FuR 2012, 596
NJW-RR 2012, 1154
Vorinstanzen:
AG Viersen, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 369/10
LG Mönchengladbach, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 221/11

Vorliegen einer erneuten Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Falle einer Betreuung bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung eines zuvor bestehenden anderen Einwilligungsvorbehalts

BGH, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen XII ZB 526/11

DRsp Nr. 2012/16448

Vorliegen einer erneuten Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Falle einer Betreuung bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung eines zuvor bestehenden anderen Einwilligungsvorbehalts

a) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, nachdem ein zuvor bestehender (anderer) Einwilligungsvorbehalt bereits aufgehoben war, handelt es sich nicht um eine Erweiterung des Einwilligungsvorbehalts, sondern um dessen erneute Anordnung, so dass die §§ 278, 280 FamFG unmittelbar anzuwenden sind; § 293 Abs. 2 FamFG findet in diesen Fällen keine Anwendung.b) Wird für eine bereits bestehende Betreuung isoliert ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so ist in der Beschlussformel der Zeitpunkt zu bezeichnen, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung dieser Maßnahme zu entscheiden hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280; FamFG § 293 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.