OLG Hamm - Beschluss vom 18.10.2004
4 UF 217/04
Normen:
ZPO § 647 Abs. 1 ; ZPO § 648 Abs. 2 ; ZPO § 652 Abs. 2 ; ZPO § 694 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2005, 461
MDR 2005, 694
OLGReport-Hamm 2005, 84
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 177 FH 7/04

Vorliegen einer sofortigen Beschwerde gem. § 652 ZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2004 - Aktenzeichen 4 UF 217/04

DRsp Nr. 2005/799

Vorliegen einer sofortigen Beschwerde gem. § 652 ZPO

Zur Frage des Vorliegens einer sofortige Beschwerde gem. § 652 ZPO gegen einen Beschluss.

Normenkette:

ZPO § 647 Abs. 1 ; ZPO § 648 Abs. 2 ; ZPO § 652 Abs. 2 ; ZPO § 694 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat unter dem 17.3.2004 Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren beantragt. Mit Verfügung vom 19.4.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund dem Antragsgegner eine Abschrift des Antrags zur Stellungnahme zustellen lassen.

Unter dem 4.6.2004 hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts die Fertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses gemäß anliegendem Muster, die Wiedervorlage des Beschlusses zur Unterschrift und die Zustellung der Entscheidung nebst Vordrucksatz an den Antragsgegner verfügt. Ausweislich des Erledigungsvermerkes ist der Beschluss vom 4.6.2004 am 8.6.2004 von der Rechtspflegerin unterzeichnet worden.

Auf der Verfügung befindet sich kein Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle darüber, wann die Beschlussausfertigung gefertigt und zur Post gegeben worden ist.

Am 11.6.2004 ist beim Amtsgericht Dortmund der Vordruck für Einwendungen gem. § 648 ZPO des Antragsgegners vom 6.5.2004 eingegangen. In der Rubrik "freiwillige Angaben" ist kenntlich gemacht, dass der Antragsgegner von den Rechtsanwälten I und Partner beraten worden ist.