I.
Die Antragstellerin hat unter dem 17.3.2004 Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren beantragt. Mit Verfügung vom 19.4.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund dem Antragsgegner eine Abschrift des Antrags zur Stellungnahme zustellen lassen.
Unter dem 4.6.2004 hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts die Fertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses gemäß anliegendem Muster, die Wiedervorlage des Beschlusses zur Unterschrift und die Zustellung der Entscheidung nebst Vordrucksatz an den Antragsgegner verfügt. Ausweislich des Erledigungsvermerkes ist der Beschluss vom 4.6.2004 am 8.6.2004 von der Rechtspflegerin unterzeichnet worden.
Auf der Verfügung befindet sich kein Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle darüber, wann die Beschlussausfertigung gefertigt und zur Post gegeben worden ist.
Am 11.6.2004 ist beim Amtsgericht Dortmund der Vordruck für Einwendungen gem. § 648 ZPO des Antragsgegners vom 6.5.2004 eingegangen. In der Rubrik "freiwillige Angaben" ist kenntlich gemacht, dass der Antragsgegner von den Rechtsanwälten I und Partner beraten worden ist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|