BGH - Beschluss vom 17.06.2015
XII ZB 458/14
Normen:
SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1549
BGHZ 206, 25
FamRB 2015, 333
FamRZ 2015, 1594
FuR 2015, 662
MDR 2015, 1009
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 70/11
OLG Karlsruhe, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 129/13

Vorliegen einer unbilligen Härte bei dem Übergang des Elternunterhaltsanspruchs in Höhe des fiktiven Pflegegelds

BGH, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen XII ZB 458/14

DRsp Nr. 2015/14014

Vorliegen einer unbilligen Härte bei dem Übergang des Elternunterhaltsanspruchs in Höhe des fiktiven Pflegegelds

a) Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des Elternunterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten. Insoweit können allerdings fiktive Versicherungsbeiträge den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen.b) Von den Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterliegen mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung 56 % nicht der Rückforderung und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII entgegen.