Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 Abs. 1, 2 und 3, Satz 1, Abs. 4 ZPO, 19, 20 FGG).
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
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