BVerfG - Beschluss vom 10.06.2015
2 BvR 1967/12
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3; BGB § 1906 Abs. 4; BGB § 1906 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2015, 801
FuR 2015, 719
NVwZ 2015, 5
NZS 2015, 5
ZEV 2015, 549
Vorinstanzen:
BGH, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 24/12
LG Heilbronn, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 437/11
AG Heilbronn, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 362/11

Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bei der Anordnung und Durchführung ärztlicher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen

BVerfG, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 1967/12

DRsp Nr. 2015/11211

Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bei der Anordnung und Durchführung ärztlicher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3; BGB § 1906 Abs. 4; BGB § 1906 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bei der Anordnung und Durchführung ärztlicher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen zusätzlich die Genehmigung durch das Betreuungsgericht nach § 1906 Abs. 5 BGB erforderlich ist oder ob durch Erteilen der Vorsorgevollmacht wirksam auf das Erfordernis dieser Genehmigung verzichtet werden kann.

1. Die in einem Seniorenpflegeheim untergebrachte Beschwerdeführerin zu 1. erteilte im Jahr 2000 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht, mit der sie ihren Sohn, den Beschwerdeführer zu 2., bevollmächtigte, sie

"soweit gesetzlich zulässig, in allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie meine Gesundheit betreffen, sowie in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Hinsicht zu vertreten und Entscheidungen für mich und an meiner Stelle ohne Einwilligung des Vormundschaftsgerichts zu treffen und diese auszuführen bzw. zu vollziehen."

Unter "§ 3 Bereich der gesundheitlichen Fürsorge und des Selbstbestimmungsrechts" heißt es zur Unterbringung: