Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
I.
Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller, ihrem geschiedenen Ehemann, Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Die Beteiligten heirateten im Oktober 1984. Aus ihrer Verbindung sind zwei in den Jahren 1983 und 1986 geborene Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich (spätestens) im Januar 2009. Aufgrund einer notariell beurkundeten Vereinbarung zahlte der Antragsteller einen Trennungsunterhalt von monatlich 832,75 €.
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