BGH - Beschluss vom 13.03.2013
XII ZB 650/11
Normen:
BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamFR 2013, 248
FamRB 2013, 208
FamRB 2013, 6
FamRZ 2013, 935
MDR 2013, 658
NJW 2013, 1738
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 317/09
OLG Brandenburg, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 115/11

Vorliegen eines ehebedingten Nachteils im Sinne des § 1578b BGB bei Erleiden von Nachteilen bei ehebedingtem Wechsel des Arbeitsplatzes durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten

BGH, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen XII ZB 650/11

DRsp Nr. 2013/7767

Vorliegen eines ehebedingten Nachteils im Sinne des § 1578b BGB bei Erleiden von Nachteilen bei ehebedingtem Wechsel des Arbeitsplatzes durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten

Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1578b;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller, ihrem geschiedenen Ehemann, Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Die Beteiligten heirateten im Oktober 1984. Aus ihrer Verbindung sind zwei in den Jahren 1983 und 1986 geborene Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich (spätestens) im Januar 2009. Aufgrund einer notariell beurkundeten Vereinbarung zahlte der Antragsteller einen Trennungsunterhalt von monatlich 832,75 €.