OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.11.2025
5 UF 151/24
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1565 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 06.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 288/25

Vorliegen eines Härtefalls für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres bei einem sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter; Begründen einer unzumutbaren Härte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2025 - Aktenzeichen 5 UF 151/24

DRsp Nr. 2026/303

Vorliegen eines Härtefalls für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres bei einem sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter; Begründen einer unzumutbaren Härte

Ein Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (entgegen OLG Bamberg vom 28.04.2022 - 7 UF 66/22, FamRZ 2022, 1841, juris Rn. 18; OLG Stuttgart vom 17.09.2015 - 11 UF 76/15, juris Rn. 9; OLG Brandenburg vom 05.10.1994 - 9 WF 124/94, FamRZ 1995, 807, 808). Auch bei einem sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter müssen über den reinen Tatvorwurf hinausgehende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beibehaltung des formalen Ehebandes für die verbleibenden Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahrs unzumutbar wäre,

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 06.08.2025 wird zurückgewiesen.

2. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Antragstellerin trägt die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.760 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1565 Abs. 2;

Gründe

I.