OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2013
19 A 2953/11
Normen:
StAG § 30 Abs. 1 S. 3; BGB §§ 1594 bis 1597; BGB § 1598;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 382/09

Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der amtswegigen Feststellung der Staatsangehörigkeit i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 3 StAG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2013 - Aktenzeichen 19 A 2953/11

DRsp Nr. 2013/3692

Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der amtswegigen Feststellung der Staatsangehörigkeit i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 3 StAG

1. § 30 Abs. 1 S. 3 StAG regelt nicht selbst den Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern ermächtigt lediglich die Staatsangehörigkeitsbehörde zu deren verbindlicher Feststellung durch Verwaltungsakt. 2. § 1598 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn eine Heilung nach der Vorschrift zu einer vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten doppelten Vaterschaft führen würde.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StAG § 30 Abs. 1 S. 3; BGB §§ 1594 bis 1597; BGB § 1598;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.

Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht.