VGH Bayern - Beschluss vom 04.11.2014
5 C 14.2016
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 S. 1;

Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens

VGH Bayern, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 5 C 14.2016

DRsp Nr. 2015/10453

Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die am ... 2009 in Bayern geborene Antragstellerin erhielt entsprechend den von ihren damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Standesamt abgegebenen Erklärungen vom 26. und 27. Januar 2009 als Geburtsnamen den von ihrer deutschen Mutter geführten Namen "S...". Zugleich bestimmten die Eltern nach Belehrung über die Unwiderruflichkeit für die Namensführung der Antragstellerin das deutsche Recht. Am 26. Juli 2013 schlossen die Eltern der Antragstellerin die Ehe, wobei sie zur Namensführung in der Ehe erklärten, dass sie hierzu das portugiesische Recht wählten, der Vater der Antragstellerin seinen Namen (S... C...) fortführe und die Mutter ihrem bisherigen Familiennamen den Namen "S..." hinzufüge.