OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2019 7 A 10074/19.OVG
Normen:
NamÄndG § 3 Abs. 1; BGB § 1617 Abs. 1 S. 3; BGB § 1618 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 191/18
Vorliegen eines wichtigen Grundes in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen bei Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl; Fortwährende Erinnerung an aus Sicht der Kinder dramatische Geschehnisse im Zusammenhang mit der endgültigen Trennung der Eltern im Einzelfall als eine erhebliche seelische Belastung; Anwendung derselben Maßstäbe für nichteheliche Kinder
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 7 A 10074/19.OVG
DRsp Nr. 2019/11126
Vorliegen eines wichtigen Grundes in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen bei Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl; Fortwährende Erinnerung an aus Sicht der Kinder dramatische Geschehnisse im Zusammenhang mit der endgültigen Trennung der Eltern im Einzelfall als eine erhebliche seelische Belastung; Anwendung derselben Maßstäbe für nichteheliche Kinder
In Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ist ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 42 ff.). Für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet waren, ist die Interessenlage keine andere, so dass auch bei ihnen dieselben Maßstäbe anzuwenden sind. Die fortwährende Erinnerung an - aus Sicht der Kinder - dramatische Geschehnisse im Zusammenhang mit der endgültigen Trennung der Eltern kann im Einzelfall eine erhebliche seelische Belastung darstellen, die als wichtiger Grund eine Namensänderung zum Wohl des Kindes rechtfertigt.
Tenor
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