BayObLG - Beschluss vom 01.08.2002
2Z BR 72/01
Normen:
BGB § 158 § 883 ; GBO § 47 ;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 784
FamRZ 2003, 1480
OLGReport-BayObLG 2003, 63
ZEV 2002, 514
ZNotP 2003, 66
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4093/01
AG München,

Vormerkung für alternativ bedingten Rückübertragungsanspruch - selbständige Berechtigungen bei Rückübereignungsansprüchen zugunsten einzelner Ehegatten

BayObLG, Beschluss vom 01.08.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 72/01

DRsp Nr. 2002/13265

Vormerkung für alternativ bedingten Rückübertragungsanspruch - selbständige Berechtigungen bei Rückübereignungsansprüchen zugunsten einzelner Ehegatten

»1. Ein an mehrere alternative Bedingungen geknüpfter Rückübertragungsanspruch wird durch nur eine Vormerkung gesichert.2. Überlassen Eheleute ihren gemeinschaftlichen Grundbesitz an ihre beiden Abkömmlinge je zur Hälfte und soll jedem der Ehegatten ein durch Vormerkung zu sichernder Rückübereignungsanspruch gegen jeden der Erwerber zustehen, so handelt es sich um nebeneinander selbständig bestehende Berechtigungen, auf die § 47 GBO nicht anwendbar ist.«

Normenkette:

BGB § 158 § 883 ; GBO § 47 ;

Gründe

I.