KG - Beschluss vom 25.04.2017
1 W 699/16
Normen:
BGB § 873; BGB § 885; BGB § 925; EGBGB Art. 15;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 24.11.2016

Vormerkungsfähigkeit von Ansprüchen unter in gesetzlicher (Güter-)Gemeinschaft nach polnischem Recht lebenden Eigentümern eines Grundstücks

KG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 1 W 699/16

DRsp Nr. 2017/5854

Vormerkungsfähigkeit von Ansprüchen unter in gesetzlicher (Güter-)Gemeinschaft nach polnischem Recht lebenden Eigentümern eines Grundstücks

Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-)Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 59.850,00 EUR zurückgewiesen

Normenkette:

BGB § 873; BGB § 885; BGB § 925; EGBGB Art. 15;

Gründe:

I.