OLG München - Urteil vom 24.11.2005
6 U 5627/04
Normen:
BGB § 276 § 670 § 1789 § 1833 § 1835 § 1909 § 1915 ; BRAGO § 16 ; FGG § 56g ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 139
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 5974/03

Vormundschafts- und Betreuungsrecht - gerichtliche Festsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs eines Vormunds; Erlöschen des Ersatzanspruchs

OLG München, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 6 U 5627/04

DRsp Nr. 2005/21230

Vormundschafts- und Betreuungsrecht - gerichtliche Festsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs eines Vormunds; Erlöschen des Ersatzanspruchs

»1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des dem Vormund nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB gebührenden Aufwendungsersatzes im streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung besteht ungeachtet der in § 56g Abs. 1 Nr. 1 FGG vorgesehenen Möglichkeit eine vormundschaftsgerichtlichen Festsetzung jedenfalls dann, wenn die Berechtigung des Ersatzanspruchs zwischen den Beteiligten dem Grunde nach im Streit steht. 2. Der in § 56g Abs. 1 Nr. 1 FGG eröffnete Weg einer gerichtlichen Festsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB wird nicht dadurch abgeschnitten, dass die Vormundschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Festsetzung wegen Volljährigkeit des Mündels beendet ist. 3. Dem gesetzlichen Erlöschenstatbestand des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB unterliegen Aufwendungsersatzansprüche nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 01. Januar 1999 entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn ein zum Vormund bestellter Rechtsanwalt seinen Ersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach den Sätzen der BRAGO bzw. des RVG berechnen kann. Auch in diesem Fall kommt es für den Fristbeginn auf das Entstehen der Gebühr, nicht auf deren Fälligkeit nach § 16 BRAGO bzw. § 8 RVG an.