LG München I, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 5974/03
Vormundschafts- und Betreuungsrecht - gerichtliche Festsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs eines Vormunds; Erlöschen des Ersatzanspruchs
OLG München, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 6 U 5627/04
DRsp Nr. 2005/21230
Vormundschafts- und Betreuungsrecht - gerichtliche Festsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs eines Vormunds; Erlöschen des Ersatzanspruchs
»1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des dem Vormund nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB gebührenden Aufwendungsersatzes im streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung besteht ungeachtet der in § 56g Abs. 1 Nr. 1FGG vorgesehenen Möglichkeit eine vormundschaftsgerichtlichen Festsetzung jedenfalls dann, wenn die Berechtigung des Ersatzanspruchs zwischen den Beteiligten dem Grunde nach im Streit steht.2. Der in § 56g Abs. 1 Nr. 1FGG eröffnete Weg einer gerichtlichen Festsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB wird nicht dadurch abgeschnitten, dass die Vormundschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Festsetzung wegen Volljährigkeit des Mündels beendet ist.3. Dem gesetzlichen Erlöschenstatbestand des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB unterliegen Aufwendungsersatzansprüche nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 01. Januar 1999 entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn ein zum Vormund bestellter Rechtsanwalt seinen Ersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3BGB nach den Sätzen der BRAGO bzw. des RVG berechnen kann. Auch in diesem Fall kommt es für den Fristbeginn auf das Entstehen der Gebühr, nicht auf deren Fälligkeit nach § 16BRAGO bzw. § 8RVG an.
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