BayObLG - Beschluß vom 11.10.2000
3Z BR 265/00
Normen:
BGB § 398, § 1829 ; FGG § 20 Abs. 11, § 34, § 55, § 62 ;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 610/00
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 147/98

vormundschaftsgerichtlich genehmigte Abtretung einer Forderung

BayObLG, Beschluß vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 265/00

DRsp Nr. 2000/10017

vormundschaftsgerichtlich genehmigte Abtretung einer Forderung

»1. Wird die Abtretung einer Forderung vormundschaftsgerichtlich genehmigt, hat der Schuldner der Forderung hiergegen kein Beschwerderecht.2. Das Vormundschaftsgericht handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es dem Schuldner in einem solchen Fall die Einsicht in die Betreuungsakten versagt.«

Normenkette:

BGB § 398, § 1829 ; FGG § 20 Abs. 11, § 34, § 55, § 62 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist ein Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Der Beteiligte ist Rechtsanwalt. Er hatte den Betroffenen in verschiedenen Rechtsangelegenheiten vertreten. Mit Vereinbarung vom 16./18.12.1999 trat der Betroffene etwaige Ansprüche gegen den Beteiligten aus dessen anwaltlicher Tätigkeit an seine frühere Betreuerin (Ehefrau) ab. Am 21.1.2000 genehmigte das Amtsgericht die Abtretung vormundschaftsgerichtlich. Der Beteiligte legte hiergegen Beschwerde ein und beantragte Akteneinsicht. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag am 16.3.2000 ab.

Mit Beschluss vom 12.4.2000 hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten gegen die Genehmigung als unzulässig verworfen und dessen Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.

II.