BayObLG - Beschluß vom 14.12.1994
1Z BR 146/94
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 S. 2, § 1618a;
Fundstellen:
BayObLG-Rp 1995, 28
EzFamR aktuell 1995, 90
FuR 1995, 155
NJW-RR 1995, 1093
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

Vormundschaftsgerichtliche Änderung der Art der Unterhaltsgewährung auf Antrag des Kindes

BayObLG, Beschluß vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 146/94

DRsp Nr. 1995/2356

Vormundschaftsgerichtliche Änderung der Art der Unterhaltsgewährung auf Antrag des Kindes

»Zur Änderung der Art der Unterhaltsgewährung wegen tiefgreifender Entfremdung zwischen Mutter und Tochter, die nach dem Auszug der Tochter durch Zeitablauf eingetreten ist.« Nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 kann das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern über die Art der Gewährung des Unterhaltes ändern. Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände im Sinne von § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB ist vom Gericht der weiteren Beschwerde dahin zu nachprüfen, ob die festgestellten Tatsachen richtig bewertet sind und den Rechtsbegriff ausfüllen. Erforderlich ist ein schwerwiegender Vertrauensverlust, der einem künftigen Zusammenleben jede Grundlage entziehen würde. Auch eine tiefgreifende Entfremdung zwischen Eltern und Kind kann als besonderer Grund im Sinne des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen werden. Ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Eltern und Kind reicht nur aus, wenn es auf einem Fehlverhalten der Eltern beruht oder wenn die Ursachen in deren Sphäre liegen.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 S. 2, § 1618a;

Gründe: