BayObLG - Beschluss vom 11.07.2002
3Z BR 111/02
Normen:
BGB § 331 § 1804 § 1908i Abs. 2 Satz 1 ; FGG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 221
FamRZ 2003, 58
NJW-RR 2003, 4
OLGReport-BayObLG 2003, 68
Rpfleger 2002, 622
ZEV 2002, 468
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 175/02
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 230/99

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Beschwerde gegen Ankündigung eines Vorbescheids - Kein Schenkungsverbot bei Geldanlage durch Betreuer mit Drittbegünstigung im Todesfall

BayObLG, Beschluss vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 111/02

DRsp Nr. 2002/13281

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Beschwerde gegen Ankündigung eines Vorbescheids - Kein Schenkungsverbot bei Geldanlage durch Betreuer mit Drittbegünstigung im Todesfall

»1. Wird eine Entscheidung über einen Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch Vorbescheid in Aussicht gestellt, so ist hiergegen unabhängig von der Frage, ob der Vorbescheid als solcher hätte ergehen dürfen, die Beschwerde statthaft.2. Legt der Betreuer Geld des Betreuten in der Weise an, dass der Rückzahlungsbetrag im Falle des Todes des Betreuten einem Drittbegünstigten zufließen soll (§ 331 BGB), so unterliegt diese Vereinbarung selbst nicht dem Schenkungsverbot aus §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB. Betroffen von dem Schenkungsverbot sind allenfalls Absprachen im Valutaverhältnis zwischen dem Betreuten und dem Drittbegünstigten.«

Normenkette:

BGB § 331 § 1804 § 1908i Abs. 2 Satz 1 ; FGG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I.