OLG Köln - Beschluss vom 13.11.2018
10 WF 164/18
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 311
FamRZ 2019, 823
ZEV 2019, 77
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 220 F 34/18

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft

OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 10 WF 164/18

DRsp Nr. 2019/1087

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft

1. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1643 Abs. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestands, sondern von einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtbelange samt seiner persönlichen Interessen ab (vorliegend bejaht wegen Entfremdung vom Erblasser und Erbausschlagung vorrangiger Erben).2. Eine Erbausschlagung eines Erben, der im staatlichen Leistungsbezug steht, ist zwar regelmäßig nicht genehmigungsfähig, da insoweit dem Staat die Möglichkeit eines Rückgriffs bzw. einer Einschränkung seiner Leistungen entzogen wird. Anderes gilt aber, wenn durch die Erbschaft allenfalls ein Wertzufluss unterhalb des Schonvermögens § 12 Abs. 2 Nr. 1, 1a SGB II zu erwarten ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 03.09.2018 abgeändert. Die für das Kind U, geboren am XX.XX.2001, in der Urkunde vom XX.XX.2018 vor dem Notar Dr. X, I, Urk.-Nr. XXX/2018 abgegebenen Erklärungen der Kindesmutter D.T. in der Nachlasssache betreffend den Großvater des Kindes - L.M., verstorben am XX.XX.2017 in Aachen (AG Aachen 700 L VI 340/18), werden familiengerichtlich genehmigt.