OLG Thüringen - Beschluss vom 30.11.2005
9 W 627/05
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 576
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 497/05
LG Gera, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 498/05

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 9 W 627/05 - Aktenzeichen 9 W 659/05

DRsp Nr. 2006/964

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation

»Die zum Zweck einer - gegen den Willen des Betroffenen vorzunehmenden - Zwangsmedikation angeordnete Unterbringung des Betroffenen kann nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Aufgabe der Rechtsprechung des ThürOLG - [- 6 W 44/02 - = DRsp-NR. 2002/2922] vom 05.02.2002 = RuP 2003, 29).«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Nachdem die Betroffene, die erstmalig im Jahre 2002 psychisch auffällig geworden war, in der Vergangenheit mehrfach auf der Grundlage des ThürPsychKG untergebracht war, hat das Amtsgericht Jena mit Beschluss vom 15.07.2005 eine Betreuerin für die Betroffene bestellt und dabei u.a. die Aufenthaltsbestimmung mit dem Recht zur Unterbringung als Aufgabenkreis bestimmt. Auf Antrag der Betreuerin vom 17.08.2005 hat das Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 31.08.2005 die Unterbringung der Betroffenen, befristet bis 28.02.2006, in einer geschlossenen Einrichtung zum Zwecke der Heilbehandlung genehmigt (§ 1906 Abs. 1 BGB). Ziel dieser Maßnahme ist eine - gegen den erklärten Willen der Betroffenen - durchzuführende Medikation mit bestimmten Depot-Neuroleptika.