BGH - Beschluss vom 24.11.2021
XII ZB 359/21
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2022, 95
FamRZ 2022, 262
FuR 2022, 214
MDR 2022, 439
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 150/20
OLG Stuttgart, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 77/20

Vornahme einer Totalrevision im Rahmen des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen XII ZB 359/21

DRsp Nr. 2022/25

Vornahme einer Totalrevision im Rahmen des Versorgungsausgleichs

a) Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits in einem Abänderungsverfahren einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG unterzogen, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG iVm § 32 VersAusglG.b) Die Abänderung einer nach § 27 VersAusglG ergangenen Härtefallregelung aufgrund einer späteren Änderung der zugrunde gelegten Umstände des Einzelfalls ohne einhergehende Wertänderung des Anrechts gemäß § 225 FamFG iVm § 32 VersAusglG sieht das Gesetz nicht vor (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725 und BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 1.200 €

Normenkette:

VersAusglG § 51;

Gründe

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevision“ nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.