BVerwG - Beschluss vom 01.09.2015
5 C 38.15
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 16.15 5 AV 4.15

Vornahme von Verfahrenshandlungen durch einen geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 5 C 38.15

DRsp Nr. 2015/18495

Vornahme von Verfahrenshandlungen durch einen geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

Tenor

Die von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 - 5 C 16.15, 5 AV 4.15 - erhobene "Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge" wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;

Gründe

1. Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. August 2015 erhobene Rechtsbehelf ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.