BayObLG - Beschluss vom 02.10.2002
1Z BR 98/02
Normen:
TSG § 1 § 10 ; PStG § 47 § 61a Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1016
NJW-RR 2003, 289
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 9145/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen III 365/01

Vornamensänderung durch Transsexuelle - Anpassung von Adelsbezeichnungen

BayObLG, Beschluss vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 98/02

DRsp Nr. 2002/18002

Vornamensänderung durch Transsexuelle - Anpassung von Adelsbezeichnungen

»Anpassung der Adelsbezeichnung nach Vornamensänderung auf Grund des Transsexuellengesetzes.«

Normenkette:

TSG § 1 § 10 ; PStG § 47 § 61a Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 wurde 1948 als Kind männlichen Geschlechts der Eheleute Freiherr von ... und seiner Ehefrau Freifrau von ... geboren und mit dem Vornamen Josef im Geburtenbuch des Standesamts eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 26.6.2001, rechtskräftig seit 9.8.2001, wurden die Vornamen der Beteiligten zu 1 nach § 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) in "Anna Eva" geändert. Die Änderung der Vornamen wurde im Geburtseintrag des Standesamts am 21.8.2001 als Randvermerk beigeschrieben. Das Standesamt erteilte daraufhin der Beteiligten zu 1 eine Geburtsurkunde mit dem Namen "Anna Eva Freiherr von ... ". Mit am 5.12.2001 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben wandte sich die Beteiligte zu 1 gegen die Ausstellung der Geburtsurkunde mit dem Namenszusatz "Freiherr" und beantragte, den Standesbeamten anzuweisen, eine Geburtsurkunde mit dem Namensbestandteil "Freifrau" auszustellen.