BGH - Beschluss vom 07.08.2013
XII ZB 131/13
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1897 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1798
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 1475
NotBZ 2014, 110
Vorinstanzen:
AG Wertheim, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 41/12
LG Mosbach, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 87/12

Vorrang der Bestellung eines langjährigen Ehepartners als Betreuer gegenüber der Einrichtung einer Berufsbetreuung

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen XII ZB 131/13

DRsp Nr. 2013/20645

Vorrang der Bestellung eines langjährigen Ehepartners als Betreuer gegenüber der Einrichtung einer Berufsbetreuung

1. Grundsätzlich ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. 2. Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwider läuft. 3. Dies ist der Fall, wenn das Gericht gestützt auf ein Sachverständigengutachten den Ehemann der Betroffenen entgegen ihrem Vorschlag nicht zum Betreuer bestellt, weil er nicht in der Lage ist, die Demenzerkrankung der Betroffenen zu erkennen und zu akzeptieren, sondern diese lediglich als altersbedingte Augenerkrankung einstuft und jegliche demenzielle Erkrankung leugnet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 11. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1897 Abs. 5;

Gründe

I.