I. Mit Beschluß vom 25.7.1997 entließ das Amtsgericht in dem bei ihm anhängigen Betreuungsverfahren den Betreuer der Betroffenen, einen Betreuungsverein, und bestellte die Mitarbeiterin eines anderen Betreuungsvereins als Vereinsbetreuerin. Die sofortige Beschwerde des Betreuungsvereins gegen seine Entlassung wies das Landgericht mit Beschluß vom 28.8.1997 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des ehemaligen Betreuers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, der Beschwerdeführer ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Es ist aber nicht begründet.
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