BayObLG - Beschluß vom 26.11.1997
3Z BR 422/97
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4, § 1900 ; FGG § 69 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 165
FamRZ 1999, 52
NJWE-FER 1998, 105
Rpfleger 1998, 199
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6926/97
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 32/93

Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person

BayObLG, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 422/97

DRsp Nr. 1998/1566

Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person

»1. Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann.2. Der Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person wird nicht durch den Vorschlag des Betroffenen, ihm einen Verein zum Betreuer zu bestellen, beseitigt.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4, § 1900 ; FGG § 69 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 25.7.1997 entließ das Amtsgericht in dem bei ihm anhängigen Betreuungsverfahren den Betreuer der Betroffenen, einen Betreuungsverein, und bestellte die Mitarbeiterin eines anderen Betreuungsvereins als Vereinsbetreuerin. Die sofortige Beschwerde des Betreuungsvereins gegen seine Entlassung wies das Landgericht mit Beschluß vom 28.8.1997 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des ehemaligen Betreuers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, der Beschwerdeführer ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Es ist aber nicht begründet.