Vorrang der Zustimmung des Gefangenen für medikamentöse ZwangsmaßnahmenDarlegungspflicht für hinreichenden Überzeugungsversuch
1. Der nach § 17a Abs. 2 Nr. 2MRVG NRW erforderliche Versuch, vor einer auf die Erreichung der Entlassfähigkeit eines im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug Untergebrachten gerichteten medizinischen Zwangsbehandlung mit dem nötigen Zeitaufwand dessen Zustimmung zu erreichen, sowie die insofern im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erforderlichen Feststellungen müssen sich - auch bei einer wiederholten Anordnung dieser Maßnahme - auf die jeweils konkret beabsichtigte Behandlung beziehen (Fortführung Senat, Beschluss vom 03.12.2018 - III-1 Vollz(Ws) 311/18 -, juris).2. Die Anforderungen an den zeitlichen Umfang und die übrige Ausgestaltung des Überzeugungsversuchs im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. hängen stark vom jeweiligen Krankheitsbild im Einzelfall sowie von der Art der beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahme ab. Jedenfalls bei der geplanten Verabreichung von Psychopharmaka erscheint ein nur einmaliger Überzeugungsversuch im Sinne eines einzigen dokumentierten Gesprächskontakts grundsätzlich keinesfalls ausreichend; vielmehr erfordert der für solche Versuche zumindest nötige Zeitaufwand mindestens drei solcher an verschiedenen Tagen auf die konkret beabsichtigte Medikation bezogenen Gesprächsversuche.
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